Vorschriften
§ 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung.
(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer.
Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.
§ 4 Theoretischer Unterricht.
(1) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Die Ausbildung setzt das selbständige Lernen durch die Fahrschüler voraus.
(2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil und einen klassenspezifischen Teil.
(3)Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden.
(4)Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach der Anlage 2.8.
Hier finden Sie die Auflistung des zu absolvierenden theoretischen Mindestunterrichts.
§ 5 Praktischer Unterricht.
Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A, wenn der Fahrschüler nicht bereits die Klasse A1 besitzt. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
§ 6 Abschluss der Ausbildung.
(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind.
Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen.
